Schemengericht

SchemengerichtDie Zimmerische Chronik erwähnt auf Seite 1022 des IV. Bandes den Bestand eines “Schemengerichts zu Meringen”. Die Chronik ist in der für uns schwer verständlichen früh neuhochdeutschen Sprache geschrieben.

Aus dem Wortlaut ergibt sich der Schluss, dass das Möhringer Schemengericht für nah und fern im alemannischen Raum die Rolle einer Art Zentralbehörde und eines obersten Gerichtshofes über närrische Vorkommnisse spielte.

Dr. Bühler erwähnt im “Heimatbuch Möhringen”, dass das Möhringer Schemengericht eine das gewöhnliche Narrengericht überragende Bedeutung hatte, und es wurde anderorts bis heute kein weiteres Schemengericht bekundet.

Das Schemengericht hat die Aufgabe, dumme Streiche zu rügen. Personen gleich welchen Standes und Ranges, denen ein Missgeschick unterläuft, oder sich in Wort und Schrift ungeschickt benehmen, können vor dem Schemengericht angeklagt werden. Nach gründlicher, närrisch weiser Prüfung durch das Schemengericht werden die Angeklagten nach vorgeschriebenen närrischen Ritus vor das Schemengericht geladen. Den Angeklagten werden durch den Büttel und ein Blätzle-Hansele eine Vorladung mit den Anklagepunkten überbracht und aufgefordert “am Schmotzige Dunschtig am Mittag e´ Minut noch zwoa im Rothusgang in närrischer Kleidung zu erscheinen”.

Der Zunftrat der Narrenzunft Möhringen hat im Jahre 1959 diese Gerichtsbarkeit in ihr Fasnetgeschehen aufgenommen.